Kenntnisnachweis für Vermittler/-innen nach neuem VAG

Benötigen Sie einen anerkannten Kenntnisnachweis für die Registrierung als Versicherungsvermittler/in gemäss revidiertem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)? Dann helfen Ihnen diese Informationen weiter.

Übersicht

Fachwissen ist Gesetzespflicht

Anfang 2024 ist die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Kraft getreten. Sie bringt für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler weitreichende Anpassungen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen. Unter anderem müssen sie sich als ungebundene Vermittler ins Register der Finanzmarktaufsicht (Finma) bzw. als gebundene Vermittler ins Branchenregister des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft (VBV) eintragen und dafür die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben und nachweisen. Für bestehende Vermittler läuft die Übergangsfrist für Registrierung bzw. den Kenntnisnachweis am 31.12. 25 ab.

Auf der Zeitachse gilt: Für eine Registrierung bzw. einen Kenntnisnachweis bis am 31.12.25 bleiben bereits erworbene Bildungsabschlüsse nach altem VAG anerkannt oder können noch neu erworben und eingereicht werden. Für eine Registrierung ab 01.01.26 werden nur noch Kenntnisnachweise nach neuem VAG akzeptiert.



Kenntnisnachweis nach altem VAG: Prüfungen ab sofort / für Registrierungen bis 31.12.25 
Für Registrierungen bzw. Kenntnisnachweise bis am 31.12.25 anerkannt sind die von der Finanzmarktaufsicht (Finma) publizierten Bildungsabschlüsse hier. Für Brancheneinsteiger am schnellsten und einfachsten zu erwerben sind die Abschlüsse zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater/in IAF und Versicherungsvermittler/in VBV.

Wenn Sie sich auf diese Prüfungen vorbereiten wollen, finden Sie unsere Kursangebote hier.

 

Kenntnisnachweis nach neuem VAG: Prüfungen ab Juli 2025 / für Registrierungen auch nach 31.12.25
Die Finma hat für die Aus- und Weiterbildung Mindeststandards erlassen. Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (VBV) bietet Prüfungen nach diesen Standards an. Die ersten VAG-Zulassungsprüfungen für Versicherungsvermittler/innen finden ab Juli 2025 statt.  

Wenn Sie sich auf diese Prüfungen vorbereiten wollen, finden Sie unsere Kursangebote hier.

 

Was wählen?
Empfiehlt sich ein Kenntnisnachweis nach altem oder neuem VAG? Beide Möglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile.

Nach neuem VAG: Je nachdem, in welche Branche Sie einsteigen wollen, können Sie aus diesen Profilen auswählen:

  • «Leben»
  • «Nichtleben»
  • «Krankenzusatzversicherung»
  • «Allbranche», falls Sie in allen Versicherungssparten vermitteln wollen.

Vorteil: Durch die Wahl eines branchenspezifischen Profils können Sie sich schnell und gezielt qualifizieren und sparen damit Zeit und Geld. Nachteil, falls Sie als bestehender Vermittler noch keinen Kenntnisnachweis haben und sich bis am 31.12. 25 registrieren müssen: Die ersten Prüfungen werden erst ab Juli 2025 angeboten. Falls Sie die Prüfung nicht bestehen und auch nicht mit Erfolg wiederholen, stehen Sie schlimmstenfalls am 01.01.26 ohne anerkannten Kenntnisnachweis da und dürfen nicht mehr als Vermittler/in tätig sein.

Nach altem VAG: Sie können nicht zwischen Profilen wählen, sondern müssen die Prüfung über alle Versicherungssparten ablegen. Ihr zeitlicher und finanzieller Aufwand ist damit grösser. Das ist der Nachteil. Der Vorteil besteht darin, dass Kurse und Prüfungen laufend stattfinden, so dass Sie Ihren Kenntnisnachweis mit genügendem Zeitvorlauf sicherstellen können.

 

Weitere Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Finma hier oder des VBV hier. Nützliche Hinweise enthält unter anderem die Orientierungshilfe des VBV hier.

Vorbereitungskurse des IfFP

Kenntnisnachweis nach altem VAG: Prüfungen ab sofort / für Registrierungen bis spätestens 31.12.25
Wenn Sie sich auf diese Prüfungen vorbereiten wollen, finden Sie unsere Kursangebote hier.

 

Kenntnisnachweis nach neuem VAG: Prüfungen ab Juli 2025 / für Registrierungen auch nach 31.12.25
Wenn Sie sich auf diese Prüfungen vorbereiten wollen, finden Sie unsere Kursangebote hier.

FAQ

Haben Sie Fragen? Einfach anfragen bei info@iffp.ch. Fragen von allgemeinem Interesse veröffentlich wir (ohne Nennung des Fragestellers) an dieser Stelle.

 

Prüfungen VBV und IAF

Wo finde ich umfassende Informationen über die Pflichten für Versicherungsvermittler nach revidiertem VAG?

Informationen finden Sie auf der Website der Finma hier oder des VBV hier. Nützliche Hinweise enthält unter anderem die Orientierungshilfe des VBV hier.

 

Wer muss die Mindeststandards erfüllen?

Die «Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler» gemäss Art. 43 VAG müssen alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfüllen, somit alle Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 VAG). Dazu gehört auch die Beratung über Versicherungen.

Nicht der Aufsicht untersteht eine Versicherungsvermittlungstätigkeit, wenn:

  1. die jährliche Versicherungsprämie für die vermittelte Versicherung den Betrag von 600 Franken, ohne Steuern, nicht übersteigt; und
  2. die vermittelte Versicherung eine untergeordnete Leistung zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter ist; und
  3. die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit erfolgt.

 

Ich arbeite als Finanzplaner bei einer Bank und berate über Lebensversicherungen. Muss ich mich als Versicherungsvermittler registrieren?

Grundsätzlich ja. Die Banklizenz deckt die Versicherungsvermittlung nicht ab, weder für das Institut noch für dessen Beraterinnen und Berater. Wann immer ein Bankberater Versicherungen anbietet oder abschliesst, greift grundsätzlich die Unterstellung unter das VAG mit den damit verbundenen Pflichten (Registrierung, Kenntnisnachweis usw.).

Es gilt aber die Ausnahme für geringfügige Vermittlungen als Nebentätigkeit. Siehe dazu die Frage «Wer muss die Mindeststandards erfüllen?» oben.

 

Ich bin bereits als Vermittler tätig. Bis wann muss ich meine Weiterbildungspflicht nach neuem VAG erfüllen?

Bis am 1. Januar 2026.

 

Welche Qualifikationsprofile gibt es?

Sie können zwischen vier Profilen wählen:

  • Profil «Allbranche»: Vermittlung von Versicherungsverträgen in allen Versicherungszweigen mit Ausnahme der Rückversicherung
  • Profil «Leben»: Vermittlung von Versicherungsverträgen ausschliesslich im Bereich «Leben»-Produkte (ohne Krankenzusatzversicherung)
  • Profil «Nichtleben»: Vermittlung von Versicherungsverträgen ausschliesslich im Bereich «Nichtleben»-Produkte (ohne Krankenzusatzversicherung)
  • Profil «Krankenzusatzversicherung»: Vermittlung von Versicherungsverträgen ausschliesslich im Bereich «Krankenzusatzversicherung»

Um sich für ein gewähltes Profil zu qualifizieren, müssen Sie die entsprechende Zulassungsprüfung ablegen und bestehen. Zusätzlich muss für alle Profile die Prüfung über allgemeine Fachkenntnisse (Versicherungswirtschaft, Recht) abgelegt und bestanden werden.   

 

Ich plane den Einstieg die Versicherungsberatung. Kann ich mir Profile in Etappen aneignen?

Ja. Sie können sich die Qualifikationsprofile schrittweise aneignen. Beispiel: Zunächst absolvieren und bestehen Sie die für alle Profile vorgeschriebene Prüfung über allgemeine Fachkenntnisse. Sie steigen dann mit dem Profil «Krankenzusatzversicherung» ein und dürfen Krankenversicherungen vermitteln. In einem nächsten Schritt qualifizieren Sie sich fürs Profil «Leben» und dürfen dann auch Lebensversicherungen verkaufen. Schliesslich qualifizieren Sie sich auch noch im Bereich «Nichtleben». Damit haben Sie alle Bereiche komplettiert und dürfen mit dem Profil «Allbranche» in allen Versicherungszweigen (ausser Rückversicherungen) beraten und verkaufen. Bedingung ist immer, dass Sie die betreffende Zulassungsprüfung ablegen und bestehen und sich für die entsprechende Tätigkeit ins Register eintragen.

 

Welches sind die Zulassungsvoraussetzungen?

Für die wichtigsten VAG-anerkannten Prüfungen gibt es keine Zulassungsbedingungen. Es sind dies:

  • Versicherungs- und Vorsorgeberater/in IAF (nach altem VAG)
  • Versicherungsvermittler/in VBV (nach altem VAG)
  • VAG-Zulassungsprüfung für Versicherungsvermittler/innen (nach neuem VAG)

 

Wann finden die letzten Prüfungen nach altem VAG statt?

Prüfungstermine für Versicherungsvermittler/in VBV: März 2025, Juni 2025

Prüfungstermine für zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater/in IAF: Februar 2025, Mai 2025, September 2025 und November 2025

 

Wann finden die ersten Prüfungen nach neuem VAG statt und wie viel kosten sie? 

Das neue Prüfungsmodell wird schrittweise (Prüfungsteil nach Prüfungsteil) gemäss dem publizierten Zeitplan eingeführt. Ab diesen Terminen sind die einzelnen Prüfungsteile jederzeit verfügbar. Die schriftlichen Prüfungsteile können also jederzeit orts- und zeitunabhängig durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung («Leben») findet vor Ort in Bern (mündliche Prüfung) statt. Hier wird man sich fortlaufend einen Prüfungstermin buchen können (keine Anmeldefenster mehr).

Zeitplan

Profil Erste Prüfungen ... Prüfungsprogramm Preis
Allgemeine Fachkenntnisse  ab dem 01.07.2025 online, 60 Minuten CHF 400
Krankenzusatzversicherung  ab dem 04.08.2025 online, 30 Minuten CHF 100
Leben  ab dem 01.09.2025 mündlich, 30 Minuten CHF 200
Nichtleben  ab dem 15.09.2025 online, 60 Minuten CHF 100

 

Gibt es ab 2026 laufende Weiterbildungsverpflichtungen?

Ja. Als registrierte/r Versicherungsvermittlerin oder -vermittler müssen Sie in zweijährlichen schriftlichen Online-Distanzprüfungen die Aktualität Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen und damit Ihre Zulassung rezertifizieren. Schwerpunktthemen sind aktuelle Veränderungen, insbesondere regulatorische Neuerungen und neue Marktentwicklungen.

 

Vorbereitungskurse am IfFP

Wann starten die ersten Kurse für neuen VAG-Zulassungsprüfungen?

Im April 2025, passend zu den ersten Prüfungen, welche im Juli 2025 stattfinden. Hier finden Sie unsere Kursangebote.

Wünschen Sie eine Beratung zur richtigen Wahl?

Einfach info@iffp.ch oder 058 800 56 36 kontaktieren.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite sind unverbindlich und teilweise noch provisorisch, da die zuständigen Trägerschaften verschiedene Details noch nicht verbindlich geregelt haben. Wir bemühen uns, diese Seite aktuell zu halten, ohne dafür eine Gewähr zu übernehmen.